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Inhalt

    Konstruktionsbedingte Vorgaben

    Als Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit der Rechenregeln des Eurocode 6 sind konstruktive Vorgaben einzuhalten. Bei Abweichen von diesen sind die jeweiligen Nachweise kritisch zu hinterfragen und gegebenenfalls mit Angaben aus der Literatur zu belegen, um auch dann ein vergleichbares Sicherheitsniveau zu erreichen.

    Mindestwanddicken

    Grundsätzlich muss die Mindestwanddicke so groß sein, wie dies für eine standsichere Wand erforderlich ist. Für Österreich wurde diese für eine tragende Wand mit tmin = 17 cm und für eine aussteifende Wand mit geringem Anteil an Deckenlasten mit 12 cm festgelegt.

     

    (6-19)
    Formel (6-19)

     

    Mindestwandfläche, Pfeiler

    Eine tragende Wand muss mindestens eine Nettoquerschnittsfläche von 0,04 m² unter Berücksichtigung von Schlitzen und Aussparungen besitzen. Dies würde bei einer Mindestwandstärke von 17 cm einer Wandlänge von 24 cm entsprechen bzw. bei einem quadratischen Querschnitt einer Seitenlänge von 20 cm.

     

    (6-20)
    Formel (6-20)

     

    Wenn der Wandquerschnitt – Bruttoquerschnitt ohne Berücksichtigung von Schlitzen und Aussparungen – kleiner als 0,1 m² ist, muss die charakteristische Druckfestigkeit des Mauerwerkes 𝑓kmit einem entsprechenden Pfeilerfaktor abgemindert werden.

     

    (6-21)
    Formel (6-21)

     

    Mauerwerksverband

    Damit sich eine unbewehrte Mauerwerkswand wie ein einziges Bauelement verhält, müssen die Mauersteine schichtweise überbinden und nach bewährten Regeln im Verband mit Mörtel vermauert werden. An Ecken oder Wandeinbindungen sollte das Überbindemaß der Mauersteine nicht kleiner als die Steinbreite sein. Andernfalls sollten gekürzte Mauersteine verwendet werden, um das erforderliche Überbindemaß in der übrigen Wand zu erreichen.

     

    Mauerwerksverband bei unbewehrtem Mauerwerk
    Abbildung 6-04: Mauerwerksverband bei unbewehrtem Mauerwerk

     

    (6-22)
    Formel (6-22)

     

    Mörtelfugen

    Bei Mauerwerk kann in die horizontalen Lagerfugen und die vertikalen Stoßfugen unterschieden werden. Sofern die Stoßfugen verfüllt werden, gelten für diese auch die nachfolgenden Anforderungen.

    • Lager- und Stoßfugen aus Normalmörtel und Leichtmörtel sollten mindestens 6 mm, aber nicht mehr als 15 mm dick sein. Lager- und Stoßfugen aus Dünnbettmörtel sollten mindestens 0,5mm, aber nicht mehr als 3 mm dick sein.
       
    • Fugen mit einer Dicke zwischen 3 mm und 6 mm dürfen aus speziell entwickeltem Mörtel im Einzelfall ausgebildet werden, wenn die Bemessung unter der Annahme von Normalmörtel erfolgte.
       
    • Lagerfugen sollten stets horizontal ausgebildet werden, sofern vom Planer nichts anderes vorgegeben ist.
       
    • Wenn Steine mit Mörteltaschen verwendet werden, muss beachtet werden, dass Mörtel auf der ganzen Steinhöhe und mindestens auf 40 % der Steinbreite vorhanden ist.
       
    • Die Stoßfugen von auf Biegung und Schub beanspruchtem bewehrtem Mauerwerk sollten voll vermörtelt werden.
       

    Anschluss von Wänden an Decken und Dächern

    Grundsätzlich ist die Verbindung von Decken und Dächern mit Wänden entsprechend der auftretenden und zu übertragenden Kräfte nachzuweisen. Bei Einhaltung konstruktiver Mindestanforderungen nach ÖNORM B 1996-3 kann die nach ÖNORM EN 1996-1-1 erforderliche Berechnung der Mindestauflagertiefe von Decken auf Wänden entfallen.

    Roste

    Alle tragenden und aussteifenden Wände sind derart zu verschließen, dass die aus Lastverteilungen oder Verformungsunterschieden entstehenden horizontalen Zugkräfte in Höhe der Decken aufgenommen werden können.

    • Bei tragenden Innenwänden und aussteifenden Innenwänden, gleich welcher Ausführung, ist der Rost auf die volle Dicke der tragenden Wandteile auszubilden.
    • Bei gemauerten Wänden hat die Mindestbreite tr des Rostes 15 cm zu betragen. Verbleiben zwischen Rostaußenkante und Mauerwerksaußenkante mehr als 12 cm als freier Überstand, so sind tragende Roststeine in Abhängigkeit der Steindruckfestigkeit mit einer Mindestbreite tbr vorzusehen. Diese Roststeine müssen annähernd gleiche Festigkeit wie das umgebende Mauerwerk besitzen.

     

    (6-23)
    Formel (6-23)

     

    Rostausbildungen bei Außenwänden aus Mauerwerk - ÖNORM B 1996-3
    Abbildung 6-05: Rostausbildungen bei Außenwänden aus Mauerwerk - ÖNORM B 1996-3

     

    Ergänzend zu den Mindestabmessungen ist für die konstruktive Ausbildung der Roste noch Folgendes zu beachten:

    • Für Roste ist mindestens Beton der Festigkeitsklasse C 16/20 mit einer Längsbewehrung aus BSt 550 mit einem Gesamtquerschnitt von mindestens 2 cm² (bzw. gleichwertig) zu wählen. Bei Rosten von Hohldielen wird darüber hinaus Beton mit einer Konsistenz von F 45 oder weicher gefordert.
    • In den Rost einbindende Decken sind nach den einschlägigen ÖNORMEN bzw. Zulassungen mittels Bewehrung zu verankern.
    • Bei Hohldielen ist eine Fugenbewehrung aus BSt 550 mit einem Querschnitt von mindestens 0,7 cm² pro Meter Auflagerlänge (bzw. gleichwertig) im Rost zu verankern, wobei die volle Verankerungslänge einzuhalten ist.
    • Bei Holzdecken ist der Rost in Form eines Ringbalkens unterhalb des Deckenauflagers auszubilden, der außer Zugkräften auch Biegemomente infolge rechtwinkelig zur Wand wirkender Kräfte aufnehmen kann.
       

    Deckenauflager von Hohldielen

    Speziell bei der Auflagerung von Hohldielen oder Hohlbalken auf Mauerwerk sind ergänzend zu den Bestimmungen über die Ausbildung der Roste noch zusätzliche Kriterien zu erfüllen.

    • Wird bei Hohldielen oder Hohlbalken eine in den Rost einbindende Bewehrung ausgeführt, so darf eine gemeinsame Tragwirkung von Decke und Rost angenommen werden.
    • Es gelten folgende sicherzustellende Auflagertiefen ts auf der tragenden Wand:

     

    (6-24)
    Formel (6-24)

     

    • Bei beidseitiger Auflagerung von Hohldielen und Hohlbalken auf Innenwänden muss noch so viel Platz vorhanden sein, dass ein einwandfreies Betonieren des Rostes bzw. eine wirkungsvolle Bewehrungsführung sichergestellt ist.
    • Bei über 60 cm breiten Hohldielen ist, wenn keine anderen Maßnahmen zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Auflagerung und einer gesicherten Ableitung von Wandlasten aus den über der betrachteten Decke liegenden Geschoßen getroffen werden, die Verlegung in einem weichen Mörtelbett vorzunehmen.

     

     

    Deckenauflager von Hohldielen auf gemauerten Wänden – ÖNORM B 1996-3
    Abbildung 6-06: Deckenauflager von Hohldielen auf gemauerten Wänden – ÖNORM B 1996-3

     

    Durchbrüche, Aussparungen und Schlitze in tragenden Wänden

    Durchbrüche, Schlitze und Aussparungen dürfen die Standsicherheit einer Wand oder eines Pfeilers nicht beeinträchtigen. Sie sollten nicht durch Stürze oder andere tragende Bauteile einer Wand gehen und bedürfen bei bewehrtem Mauerwerk einer besonderen Zustimmung des Planers.

    Grundsätzlich kann jedes Mauerwerk durch Schlitze und Aussparungen insoweit geschwächt werden, als für den verbleibenden Restquerschnitt noch ein Standsicherheitsnachweis möglich ist. Die Ausführungen “Vertikale Schlitze und Aussparungen“ und “Horizontale und schräge Schlitze“ beinhalten Regelungen, bei deren Anwendung kein Nachweis geführt werden muss.
    Wenn die Größe, Anzahl oder Lage der Schlitze und Aussparungen außerhalb der Regelungen, die keinen Nachweis bedingen, liegen, so ist nach ÖNORM EN 1996-1-1 deren Einfluss auf die Tragfähigkeit der Wand wie folgt zu berücksichtigen:

    • Vertikal verlaufende Schlitze oder Aussparungen sind entweder als Wandbegrenzung zu betrachten oder – alternativ – ist die Restwanddicke der Wand beim Schlitz oder der Aussparung für die Berechnung der gesamten Wand heranzuzuziehen. Allgemein kann davon ausgegangen werden, dass die vertikale Tragfähigkeit proportional zur Verringerung der Querschnittsfläche infolge eines vertikalen Schlitzes oder einer vertikalen Aussparung abnimmt, sofern die Verringerung der Querschnittsfläche nicht mehr als 25 % beträgt.
    • Bei horizontal oder geneigt verlaufenden Schlitzen ist die Tragfähigkeit der Wand an der Stelle des Schlitzes unter Berücksichtigung der Lastausmitte relativ zur verbleibenden Wanddicke zu berechnen.

    Durchbrüche

    Die derzeitigen Normen zur Mauerwerksbemessung beinhalten keine Regelung über Durchbrüche und Öffnungen in tragenden Wänden, die ohne detaillierten rechnerischen Nachweis als zulässig angesehen werden können.

    Nach der seit 2009 nicht mehr geltenden ÖNORM B 3350:2006 waren ohne rechnerischen Nachweis Durchbrüche bis zu 625 cm² und einem Seitenverhältnis nicht kleiner als 1:1,5 zulässig, sofern sie den tragenden Querschnitt eines Wandteiles nicht um mehr als 15 % geschwächt haben.

    Vertikale Schlitze und Aussparungen

    Die Abminderung für Druck-, Schub- und Biegetragfähigkeit infolge vertikaler Schlitze und Aussparungen darf vernachlässigt werden, wenn diese Schlitze und Aussparungen nicht größer als die Werte nach Tabelle 6-37 sind.

     

    Ohne Nachweis zulässige Größe vertikaler Schlitze und Aussparungen im Mauerwerk – ÖNORM EN 1996-1-1
    Tabelle 6-37: ohne Nachweis zulässige Größe vertikaler Schlitze und Aussparungen im Mauerwerk – ÖNORM EN 1996-1-1

     

    • Dabei gilt als maximale Schlitz- und Aussparungstiefe die Tiefe einschließlich der Löcher, die bei der Herstellung der Schlitze und Aussparungen erreicht werden.
    • Vertikale Schlitze, die nicht über mehr als ein Drittel der Geschosshöhe über Deckenhöhe reichen, dürfen bei Wanddicken größer 22,5 cm eine Tiefe bis zu 8 cm und eine Breite bis zu 12cm aufweisen.
    • Der waagerechte Abstand zwischen nebeneinander liegenden Schlitzen oder zwischen einem Schlitz und einer Aussparung oder einer Öffnung sollte nicht kleiner als 22,5 cm sein.
    • Der waagerechte Abstand zwischen zwei nebeneinander liegenden Aussparungen, unabhängig davon, ob sie nur an einer Wandseite oder auch an der gegenüberliegenden Wandseite vorhanden sind, und zwischen einer Aussparung und einer Öffnung sollte nicht kleiner als das Doppelte der Breite der breiteren Aussparung sein.
    • Die Gesamtbreite von vertikalen Schlitzen und Aussparungen sollte nicht mehr als das 0,13Fache der Wandlänge betragen.

    Horizontale und schräge Schlitze

    Jeder horizontale und schräge Schlitz sollte in einem Bereich kleiner als ein Achtel der lichten Geschosshöhe ober- oder unterhalb der Decke angeordnet werden. Speziell im Bereich der mittleren Wandhöhe sind diese Schlitze als problematisch zu sehen. Die gesamte Schlitztiefe sollte die Werte nach Tabelle 6-38 nicht überschreiten, vorausgesetzt, die Exzentrizität in diesem Bereich ist kleiner als t/3. Dabei gilt als Schlitztiefe die Tiefe einschließlich der Lochung, die bei der Herstellung der Schlitze erreicht wird.

     

    Ohne Nachweis zulässige Größe von waagerechten und schrägen Schlitzen in Mauerwerk – ÖNORM EN 1996-1-1
    Tabelle 6-38: ohne Nachweis zulässige Größe von waagerechten und schrägen Schlitzen in Mauerwerk – ÖNORM EN 1996-1-1

     

    • Die maximale Schlitztiefe muss die Tiefe einer beim Herstellen des Schlitzes erreichten Lochung einschließen.
    • Der horizontale Abstand zwischen dem Ende eines Schlitzes und einer Öffnung sollte nicht weniger als 50 cm betragen.
    • Der horizontale Abstand zwischen nebeneinander liegenden Schlitzen beschränkter Länge, unabhängig davon, ob sie sich nur an einer Wandseite oder auch an der gegenüberliegenden Wandseite befinden, sollte nicht kleiner als das Doppelte der Länge des längsten Schlitzes sein.
    • In Wänden mit einer Dicke größer 17,5 cm darf die zulässige Schlitztiefe um 1 cm vergrößert werden, wenn ein Werkzeug verwendet wird, mit dem die erforderliche Schlitztiefe genau eingehalten werden kann.
    • Wenn ein Werkzeug benutzt wird, um Schlitze bis zu 1 cm tief auf beiden Wandseiten herzustellen, dann darf die Restwanddicke nicht kleiner als 22,5 cm sein.
    • Die Schlitzbreite sollte nicht größer als die halbe Restwanddicke sein.

    Zweischalige Wände

    Bei zweischaligen Wänden ist immer auf eine ausreichende Verbindung der beiden Schalen (Tragschale und Vorsatzschale) zu achten. Die Anforderungen zur Anwendung von diesbezüglichen Mauerankern sind in ÖNORM EN 1996-2 als Ergänzungsbauteile definiert. Auch wenn keine konstruktive Berücksichtigung der Vorsatzschale für das vertikale Tragverhalten angesetzt wird, muss die eine Standsicherheit vor allem auch zufolge horizontaler Einwirkungen (Wind, Erdbeben) gewährleistet sein.

    Hinsichtlich der Bemessung in vertikaler Richtung ist nach ÖNORM EN 1996-1-1 bei zweischaligen Wänden mit Luftschicht jede Wandschale getrennt für sich nachzuweisen. Dazu sind die Querschnittsfläche der belasteten Wandschale und die zugehörige wirksame Schlankheit zu verwenden.

    Einschaliges Verblendmauerwerk ist wie eine einschalige Wand bestehend aus den Mauersteinen mit der geringeren Festigkeit zu bemessen. Bei der Ermittlung der charakteristischen Druckfestigkeit ist der Faktor für Verbandsmauerwerk zu berücksichtigen.

    Eine zweischalige Wand ohne Luftschicht kann, sofern die beiden Wandschalen miteinander verbunden und beide Schalen nahezu gleich belastet sind, als einschalige Wand oder alternativ als zweischalige Wand mit Luftschicht bemessen werden.

    Zweischalige Wände mit Luftschicht

    Die beiden Schalen von zweischaligen Wänden mit Luftschicht müssen fest miteinander verbunden werden, sodass sie zusammenwirken. Die Anzahl der Maueranker zur Verbindung der beiden Schalen muss mindestens so groß sein wie nach ÖNORM EN 1996-1-1 berechnet, aber darf nicht weniger als 2 Stück je m² betragen.

    Zweischalige Wände ohne Luftschicht

    Für zweischalige Wände ohne Luftschicht müssen die beiden Schalen fest miteinander verbunden sein. Die Maueranker, die die beiden Schalen miteinander verbinden, sind nach ÖNORM EN 1996-1-1 zu berechnen und sollten eine hinreichende Querschnittsfläche mit nicht weniger als 2 Anker je m² Wandfläche aufweisen und gleichmäßig verteilt sein.

    ANMERKUNG: Einige Arten von vorgefertigten Lagerfugenbewehrungen können auch zur Verbindung der beiden Schalen einer zweischaligen Wand ohne Luftschicht eingesetzt werden.

    Anforderungen bei seismischen Einwirkungen

    Speziell bei seismischen Beanspruchungen werden an Mauerwerksbauten gemäß der ÖNORM B 1998-1 noch ergänzende konstruktive Anforderungen gestellt, die meist von der seismischen Einwirkung nach Formel (6-25) abhängig sind.

     

    (6-25)
    Formel (6-25)

     

    • Um ein örtliches sprödes Versagen zu vermeiden, müssen Mauersteine eine ausreichende Robustheit aufweisen. Dies wird durch eine Begrenzung der Mauersteine der Gruppe 3 für Bauwerke mit bis zu drei Geschoßen ab einer seismischen Einwirkung von 0,15·g erreicht.
    • Die normierte Druckfestigkeit der Mauersteine muss den Mindestwerten der Tabelle 6-39 entsprechen. Die Mauersteine müssen auch eine entsprechende Längsdruckfestigkeit 𝑓bh aufweisen.
    • Die Mindestfestigkeit des Mauermörtels nach Tabelle 6-40 ist zu gewährleisten.
    • Es können sowohl vollständig vermörtelte wie auch unvermörtelte Stoßfugenausbildungen zur Ausführung kommen.
    • Schubwände müssen in mindestens zwei orthogonalen Richtungen vorgesehen sein und müssen den geometrischen Anforderungen nach Tabelle 6-41 genügen. Schubwände, die den geometrischen Mindestanforderungen nicht entsprechen, dürfen als sekundäre Tragelemente angesehen werden.

     

    Mindestfestigkeiten der Mauersteine – ÖNORM B 1998-1
    Tabelle 6-39: Mindestfestigkeiten der Mauersteine – ÖNORM B 1998-1

     

    Mindestfestigkeiten des Mauermörtels – ÖNORM B 1998-1
    Tabelle 6-40: Mindestfestigkeiten des Mauermörtels – ÖNORM B 1998-1

     

    geometrische Bedingungen für Schubwände – ÖNORM EN 1998-1
    Tabelle 6-41: geometrische Bedingungen für Schubwände – ÖNORM EN 1998-1

     

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