Schallschutz Anforderungen in Wien
Wiener Bauordnung vom 1. 1. 1997 §§ 99, 100 und 103
- Die nichttransparenten Teile der Außenwände von Wohnungen und Aufenthaltsräumen
müssen bei jedem Raum ein bewertetes Schalldämm-Maß Rw von mindestens 47dB,
die transparenten Teile von mindestens 38 dB, aufweisen. Jedenfalls muss sich bei
Außenwänden von Wohnungen und Aufenthaltsräumen bei jedem Raum ein bewertes
resultierendes Schalldämm-Maß Rres,w von mindestens 43 dB ergeben.
- Alle Trennwände müssen einen ausreichenden Schallschutz haben. Der Schallschutz gilt
bei Trennwänden zwischen Wohnungen und Betriebseinheiten als sichergestellt, wenn das
bewertet Schalldämm-Maß Rw mindestens 65 dB, bei sonstigen Trennwänden, wenn
das bewertete Schalldämm-Maß Rw mindestens 58 dB beträgt.
- Wohnungseingangstüren müssen ein bewertetes Schalldämm-Maß Rw von
mindestens 33 dB aufweisen.
- Die Decken von Wohnungen und Aufenthaltsräumen müssen einen ausreichenden
Trittschallschutz aufweisen; dieser gilt als sichergestellt, wenn der bewertete
Normtrittschallpegel Ln,T,w nicht größer ist als 48 dB; bei Decken gegen
einen Dachboden darf der Wert nicht größer als 60 dB sein. Überdies müssen die Decken
über und unter Wohnungen und Aufenthaltsräumen einen Luftschallschutz wie Trennwände
(§ 100 Abs. 3) aufweisen.
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