| Bauordnung Vorarlberg |
Schallschutz Anforderungen in Vorarlberg
BautechnikVO 1987
§ 19 Schall- und Erschütterungsschutz, Fassung LGBl.Nr. 64/2001
(1) Alle Teile eines Bauwerkes müssen entsprechend dem Verwendungszweck und den örtlichen Verhältnissen einen ausreichenden Schutz gegen Luft- und Körperschall sowie Erschütterungen gewährleisten.
(2) Ob den Erfordernissen gemäß Abs. 1 entsprochen wird, ist unter Bedachtnahme auf die nachstehenden ÖNORMEN zu beurteilen:
- B 8115 Schallschutz und Raumakustik im Hochbau Begriffe u. Einheiten (Teil 1).
- B 8115 Schallschutz und Raumakustik im Hochbau Anforderungen an den Schallschutz (Teil 2).
- B 8115 Schallschutz und Raumakustik im Hochbau Raumakustik (Teil 3)
- S 9020 Bauwerkserschütterungen Sprengerschütterungen und vergleichbare impulsförmige Immissionen.
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