Bauordnung Vorarlberg

Schallschutz – Anforderungen in Vorarlberg

BautechnikVO 1987

§ 19 Schall- und Erschütterungsschutz, Fassung LGBl.Nr. 64/2001

(1) Alle Teile eines Bauwerkes müssen entsprechend dem Verwendungszweck und den örtlichen Verhältnissen einen ausreichenden Schutz gegen Luft- und Körperschall sowie Erschütterungen gewährleisten.

(2) Ob den Erfordernissen gemäß Abs. 1 entsprochen wird, ist unter Bedachtnahme auf die nachstehenden ÖNORMEN zu beurteilen:

 

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