| Bauordnung Steiermark |
Schallschutz Anforderungen in der Steiermark
Stmk. Bau Gesetz 1995
§43 Allgemeine Anforderungen
5. Schallschutz
Das Bauwerk muss derart geplant und ausgeführt sein, dass der von den Benützern oder von Nachbarn wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufriedenstellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind.
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