| Bauordnung Salzburg |
Schallschutz Anforderungen in Salzburg
Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung LGBl.Nr. 135/1993 zuletzt geändert durch LGBl Nr 11/2001
1. Abschnitt
Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
Schallschutz und Baustoffe
§ 1
(1) Für Bauvorhaben, um deren Förderung nach dem 3., 8. oder 9. Abschnitt S.WFG 1990 angesucht wird, werden die auf Grund der Önormen-Verordnung 1997, LGBl Nr 21, anwendbaren Önormen
für verbindlich erklärt. Zum Nachweis der Einhaltung dieser Önormen ist vorzulegen:
a) bei Förderungen nach dem 3. Abschnitt S.WFG 1990 der Kaufvertrag, in dem die Einhaltung dieser Önormen für die kaufgegenständliche Wohnung und die Vorlage des Prüfprotokolls eines befugten Ziviltechnikers, eines gerichtlich beeideten Sachverständigen oder einer akkreditierten Prüfanstalt an den Käufer ausdrücklich vertraglich zugesichert ist. Im Prüfprotokoll ist auf Grund ausreichender Messungen zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Bauvorhabens die Einhaltung der Önormen zu bestätigen;
b) bei Förderungen nach dem 8. oder 9. Abschnitt S.WFG 1990 das Prüfprotokoll eines befugten Ziviltechnikers, eines gerichtlich beeideten Sachverständigen oder einer akkreditierten Prüfanstalt. Im Prüfprotokoll ist auf Grund ausreichender Messungen zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Bauvorhabens die Einhaltung der Önormen zu bestätigen.
Önormen-Verordnung 2002 - LGBl Nr 55/2002
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