Schallschutz Anforderungen im Burgenland
BauVO vom 3. 2. 1998
§7 Schallschutz
- Bauten sind in allen ihren Teilen nach dem Stand der Technik so zu planen und
auszuführen, dass der unter Berücksichtigung von Größe, Art, Verwendungszweck, Lage
und Umgebung des Baues erforderliche Schallschutz gewährleistet ist.
- Bei aneinandergebauten Gebäuden ist die Übertragung von störendem Lärm auf
Nachbargebäude durch Anordnung einer von der Fundamentsohle bis zur Dachhaut
durchgehenden Trennfuge mit einliegender Weichfaserdämmschicht von mindestens 2 cm
Stärke zu unterbinden. Diese Verpflichtung trifft den Bauwerber, der anbaut.
- Der durch die Benützung eines Baues verursachte Schall ist so zu dämmen, dass eine
örtlich unzumutbare Belästigung der Benützer sowie der Nachbarschaft vermieden wird.
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