Bauordnung Burgenland

Schallschutz – Anforderungen im Burgenland

BauVO vom 3. 2. 1998
§7 Schallschutz

  1. Bauten sind in allen ihren Teilen nach dem Stand der Technik so zu planen und auszuführen, dass der unter Berücksichtigung von Größe, Art, Verwendungszweck, Lage und Umgebung des Baues erforderliche Schallschutz gewährleistet ist.
  2. Bei aneinandergebauten Gebäuden ist die Übertragung von störendem Lärm auf Nachbargebäude durch Anordnung einer von der Fundamentsohle bis zur Dachhaut durchgehenden Trennfuge mit einliegender Weichfaserdämmschicht von mindestens 2 cm Stärke zu unterbinden. Diese Verpflichtung trifft den Bauwerber, der anbaut.
  3. Der durch die Benützung eines Baues verursachte Schall ist so zu dämmen, dass eine örtlich unzumutbare Belästigung der Benützer sowie der Nachbarschaft vermieden wird.


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